Gesetze / Pflanzenschutzgesetz
PflSchG§ 4 Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- VG Sigmaringen, 23.10.2008 – 2 K 1902/07
- OVG Niedersachsen, 14.12.2022 – 2 ME 2/22Zitiert von 3
- OVG Sachsen, 09.06.2022 – 6 A 226/21Zitiert von 2
3 Entscheidungen zu § 4 PflSchG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/4#abs-1 (1) Die Bundesregierung beschließt einen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/128/EG (Aktionsplan). Der Aktionsplan wird unter Mitwirkung der Länder und Beteiligung von Verbänden, die sich mit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, dem Pflanzenschutz, dem Verbraucherschutz, der Wasserwirtschaft oder dem Umwelt- und Naturschutz befassen, erstellt. Der Aktionsplan umfasst auch unter Berücksichtigung bereits getroffener Risikominderungsmaßnahmen quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und Auswirkungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf den Naturhaushalt. Die Zielvorgaben betreffen die Bereiche Pflanzenschutz, Anwenderschutz, Verbraucherschutz und Schutz des Naturhaushaltes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/4#abs-2 (2) Die Bundesregierung macht den Entwurf des Aktionsplans in geeigneter Weise bekannt und berücksichtigt für die Ausarbeitung und Änderung des Aktionsplans das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung in angemessener Weise. Die abschließende Erstellung des Aktionsplans erfolgt unter Mitwirkung der Länder.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/4#abs-3 (3) Die Bundesregierung macht den Aktionsplan im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/4#abs-4 (4) Die Bundesregierung überprüft den Aktionsplan mindestens alle fünf Jahre. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.